1. BGHSt 39, 88 ff. (Anwendbarkeit deutschen Strafrechts: Der Tatort eines Verbrechens liegt auch dort, wo es verabredet wurde; der Tatort bei Mittätern liegt dort, wo einer von ihnen gehandelt hat; dies gilt auch, wenn sich die Tatbeiträge eines Mittäters auf Vorbereitungshandlungen beschränken)
2. BGH NStZ-RR 2009, 197 ff. (Anwendbarkeit deutschen Strafrechts: Der Tatort bei Mittätern liegt dort, wo einer von ihnen gehandelt hat; dies gilt auch, wenn sich die Tatbeiträge eines Mittäters auf Vorbereitungshandlungen beschränken)
3. BGH StraFo 2013, 73 ff. (Anwendbarkeit deutschen Strafrechts: Erfolgsort i. S. d. § 9 StGB ist auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge, etwa Irrtum und Verfügung, beides tatbestandliche Voraussetzungen des Betrugs)
4. BGH StV 2019, 678 (Anwendbarkeit deutschen Strafrechts: Eine Tat ist bei gemeinschaftlicher Begehungsweise nach § 25 II StGB an jedem Ort i. S. d. § 9 I StGB begangen, an dem einer der Mittäter gehandelt hat)
5. Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., 2018, § 1 Rn. 15 ff.: Zeit und Ort der Tat