1. In 1997 trat nach mehrjähriger Debatte die EU-Stromrichtlinie in Kraft. Die Richtlinie definiert – dem Subsidiaritätsprinzip zufolge - lediglich einen Rahmen, der den Mitgliedsstaaten bei der Ausgestaltung des Wettbewerbs Spielräume läßt. Zu den Inhalten und Wahlmöglichkeiten der EU-Stromrichtlinie, vgl. M. Meyer-Renschhausen u. M. Siding, [Liberalisierung], 1999, S. 118.
2. Siehe hierzu M. Moraing, [Gemeindewirtschaftsrecht], 1998, S. 223. Das neue EnWG beinhaltet eine generelle Marktöffnung, vgl. M. Meyer-Renschhausen u. M. Sieling, [Liberalisierung], 1999, S. 122.
3. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat dabei die EU-Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt in das deutsche Recht umgesetzt; dabei ist er sogar über die darin enthaltenen Mindestanforderungen hinausgegangen, vgl. W. Möschel, [Strompreis], 1999, S. 5.
4. Dies gilt vor allem für den Strommarkt, der bis Mitte der 80er-Jahre in allen EU-Mitgliedsstaaten durch geschlossene Versorgungsgebiete gekennzeichnet war.
5. Vgl. G. Zimmermann, [Preisaufsicht], 1989, S. 499.