1. Art. 115 GG besagt: „Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem Gesetz muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Verpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein“
2. Vgl. für den Bund: Richtlinien der Bundesregierung, betr. Zuwendungen des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Mittel nach § 64a Abs. 1 RHO v. 1. 4. 1953 (Min. Bl. Fin. 1953, S. 369) Vgl. ferner: Richtlinien für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen an außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 Abs. 1 RHO (Min. BI. für das Land Nordrhein-Westfalen v. 28. 1. 1956)
3. Vgl. Breckner,Fr.: ERP-Finanzierung, Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. Aufl., Bd. 1, Sp. 1675
4. § 7 ERP-Verwaltungsgesetz
5. § 5 ERP-Verwaltungsgesetz