1. Vgl. S. 3. Die synonyme Verwendung der Begriffe impliziert dabei noch keine Wertung dieses Verhaltens. Selbst wenn feststeht, daß das bewußte Parallelverhalten im Ergebnis eine Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hat (vgl. oben Kapitel 1 IV), bedeutet dies nicht zwangsläufig, daß es dem Verbot abgestimmten Verhaltens unterworfen werden sollte.
2. Um dies zu verstehen, kann auf Bild (b) der Figur 1 (vgl. S. 19) verwiesen werden. Mit steigenden Produktionskosten ändert sich die Grenzkostenkurve S. Sie schneidet die Nachfragekurve D an einem höheren Punkt. Da dieser Schnittpunkt den Wettbewerbspreis Pw bestimmt, liegt dieser Preis nunmehr auf einem höheren Niveau. Verlangen die Unternehmen nach einer allgemeinen Kostensteigerung einen höheren Preis, kann dies daher bedeuten, daß sie lediglich ihre Preise auf das gesamtgesellschaftlich optimale Niveau anheben. Dies darf ihnen natürlich nicht zum Vorwurf gereichen.
3. Vgl. etwa bei Kantzenbach, Funktionsfähigkeit, S. 114. Kantzenbach betrachtet den Vertragsschluß als eine „Organisationsform, die stärker formalisiert und institualisiert ist, als eine Verhaltensabstimmung.“ (S. 107) und stellt daher den Vertrag als „Kartell“ der „abgestimmten Verhaltensweise“ gegenüber. Bisweilen wird der Begriff des Kartells aber auch ganz allgemein als Synonym für eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensabstimmung verwendet. So etwa bei K Schmidt, Kartellverbot, S. 14, der von einem allgemeinen Kartellverbot spricht, dabei ganz offensichtlich nicht nur vertragliche Verhaltensabstimmungen meint, sondern ganz allgemein kommunikative Verhaltensabstimmungen. Im Verlauf der Arbeit wird die jeweilige Verwendung daher durch einen Zusatz deutlich gemacht werden.
4. The Theory of Monopolistic Competition (1933).
5. Baird/Gertner/Picker, S. 308; Pindyck/Rubinfeld, S. 466; Holler/Illing, S. 1.