1. Vgl. die Ausführungen auf Seite 43 ff.
2. So spricht auch TILLMANN von der “Qualität des Abschreibungspotentials” (TILL-MANN, B., Geschäftswert, HarzbProt 1988, S. 255 und TILLMANN, B., Geschäfts¬wert II, GmbHR 1989, S. 42.) bzw. SCHULT von der “Struktur der stillen Reserven” (Vgl. SCHULT, E., Einbringung, DBW 1981, S. 164.).
3. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das neuerworbene Grundstück wesentlich gün¬stiger beschafft werden kann, z.B. weil es weniger zentral gelegen ist, oder auch wenn Grundstück und Gebäude veräußert und anschließend geleast werden (sale and lease back-Verfahren) und eine Übertragung der restlichen stillen Reserven nach § 6b EStG mangels anderer Investitionen aber nicht möglich ist.
4. Vgl. PAUS, B., Veräußerungsgewinne, NWB, Fach 3, S. 8205 (24.2.1992).
5. Vgl. DELLMANN, K., Wahl, StuW 1973, S. 246