1. Die Vorteile einer formalrechtlichen Betrachtungsweise werden von der Betriebswirtschaftslehre, wie MELLWIG im einzelnen nachgewiesen hat, gesehen. Vgl. MELLWIG (Bilanzrechtsprechung, 1983), DERS. (Rückstellungen, 1985) und DERS. (Beteiligungen, 1990). Nach ORDELHEIDE ist die “rechtliche Entstehung von Verbindlichkeiten… deshalb fir die Passivierung so bedeutsam, weil sie ein geeigneter Indikator fir die Erfüllung der zwei in diesem Zusammenhang relevanten wirtschaftlichen Kriterien ist. Zum einen ermöglicht sie in vielen Fällen die Periodenzurechnung der mit der Verpflichtung verbundenen wirtschaftlichen Last. Diese entsteht häufig zugleich mit der rechtlichen Verpflichtung. Zum anderen erhöht sich mit der Entstehung der rechtlichen Verbindlichkeiten die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Güterabflusses deutlich”. Da die formalrechtliche Entstehung aber im Einzelfall offen sein kann, bleibt das Problem der Unsicherheit. Darüber hinaus reicht das Abstellen auf die rechtliche Entstehung von Verbindlichkeiten “als alleiniges Kriterium für die Berücksichtigung von Schulden… nicht aus”. Vielmehr setzen “wirtschaftliche Lasten in Form zukünftiger Güterabflüsse oder Verbräuche… nicht einmal voraus, daß überhaupt eine rechtliche Verpflichtung entsteht”. ORDELHEIDE, (Rechnungswesen, 1990), S. 261, alle Zitate.
2. BFH vom 22. November 1988, S. 362.
3. Vgl. hierzu vor allem MELLWIG (Rückstellungen, 1985): “Es kommt nicht nur auf die formalrechtliche Entstehung der Verbindlichkeit an, sondern auch darauf, ob wirtschaftlich eine Vermögensminderung eingetreten ist.” “Ob künftige Verbindlichkeiten bereits am Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Last darstellen, hängt davon ab, ob sie später durch eine korrespondierende Vermögensmehrung kompensiert werden (’Prinzip wirtschaftlicher Betrachtungsweise’)… Nur bei künftigen Ausgaben, denen eine Kompensation durch künftige Einnahmen offensichtlich fehlt, wird eine Vermögensminderung zum Bilanzstichtag bejaht.” Ebenda, Teil I (beide Zitate).
4. Vgl. §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 201 BGB.
5. BFH vom 22. November 1988, S. 359 (Leitsatz).