Gesetzlicher Schutz gegen ‚unfair dismissal‘ in Großbritannien

Author:

Dickens Linda,Hart Moira,Jones Michael,Weekes Brian

Publisher

VS Verlag für Sozialwissenschaften

Reference46 articles.

1. Erst 1975 wurde - nachdem ein Regelungsversuch der konservativen Regierung im Industrial Relations Act von 1971 drei Jahre später von der Labour Regierung wieder aufgehoben worden war - durch den Employment Protection Act eine dem bundesrepublikanischen Kündigungsschutzrecht vergleichbare gesetzliche Regelung geschaffen. Es verbleiben noch einige wichtige Differenzen, auf die hier nur kursorisch hingewiesen werden soll. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen ‘unfair dismissal’ (der jetzt auch die Entlassung wegen ’redundancy’ umfaßt) wird auch in den Fällen gewährt, in denen der Arbeitnehmer durch ein ungerechtfertigtes Verhalten des Arbeitgebers zur Kündigung veranlaßt wurde. Eine vergleichbare Möglichkeit gibt es in der Bundesrepublik nicht. Insgesamt mißt das Konzept der ‘unfair dismissal ’, wie A. Döse-Digenopoulos gezeigt hat (Der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz in England, Tübingen 1982, 5.44 ff., 48), die Angemessenheit einer Kündigung eher an verfahrensmäßigen als an materiellen Kriterien, wobei überdies dem Arbeitgeber ein sehr großzügiger Beurteilungsspielraum zugebilligt wird.

2. Bei der Entlassung aus Gründen der ‘Uberzähligkeit von Arbeitskräften’ (redundancy) - dem Gegenstück zur Kündigung aus ’dringenden betrieblichen Erfordernissen’ gemäß § 1 KSchG - hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf eine Abfindung; er kann aber sowohl Klage auf Zahlung als auch Klage wegen ’unfair dismissal’ erheben oder beides gleichzeitig tun (a.a.O., S.59, 78ff.); (Anm.d.Hg.).

3. Für ‘unfair dismissal’ wird im Text auch der Ausdruck ‘ungerechtfertigte Kündigung’ verwendet. (Anm. d.Ub.).

4. Königliche Kommission für Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen 1965–1968 (Donovan Commission), Report, Cmnd 3623, Abs. 521.

5. Dieses Gesetz wurde aufgehoben. Die Bestimmungen über ungerechtfertigte Kündigung erlangten wieder Gesetzeskraft im Trade Union and Labour Relations Act von 1974, der insoweit im Employment Protection Act von 1975 aufging; vgl. Employment Protection (Consolidation) Act (EP(C) Act) Teil V, von 1978, geändert durch den Employment Act von 1980.

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