1. Im Rahmen der hier verwendeten Definition des Eigenkapitals umfasst dieses das gezeichnete Kapital, die offenen Rücklagen (Kapital-und Gewinnrücklagen sowie Sicherheitsrücklage der Sparkassen und Ergebnisrücklage der Kreditgenossenschaften) abzüglich ausgewiesenem Verlust, das als Eigenkapital zu qualifizierende Genussrechtskapital sowie den gemäß §340g Handelsgesetzbuch (HGB) gebildeten Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (Vgl. Deutsche Bundesbank (2006b), Statistischer Teil, Tab. IV.2., S. 25*; Deutsche Bundesbank (2005a), S. 47f.; Waschbusch, Gerd (2000), S. 14.). Die zugrunde, liegenden Daten wurden aus Publikationen der Deutschen Bundesbank entnommen (Vgl. Deutsche Bundesbank (2003), Tab. I.2, S. 9 sowie Deutsche Bundesbank (2006a), Tab. I.2, S. 9.). Damit weicht der verwendete Eigenkapitalbegriff bewusst vom bilanziellen Eigenkapital ab. Vielmehr wurde beabsichtigt, eine Annäherung an den in § 10 Abs. 2 KWG verwendeten Begriff des haftenden Eigenkapitals herbeizuführen, da dieser das tatsächlich verfügbare Verlustauffangpotenzial realistisch abzubilden versucht (Vgl. Schierenbeck, Henner; Hölscher, Reinhold (1998), S. 842; Hartmann-Wendels, Thomas; Pfingsten, Andreas; Weber, Martin (2000), S. 376 ff.). Eine weitere Angleichung der hier verwendeten Eigenkapitaldefinition an das haftende Eigenkapital gemäß KWG ist jedoch aufgrund einer mangelnden Differenzierung bestimmter Passivpositionen in der Bankenstatistik der Bundesbank nicht möglich. Beispielsweise findet sich in der Bankenstatistik keine Laufzeitdifferenzierung der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 5 KWG in Verbindung mit § 10 Abs. 5a KWG als Zuordnungskriterimm zum haftenden Eigenkapital erforderlich ist, und kein separater Ausweis des Sonderpostens mit Rücklageanteil, der bei Erfüllung der Bedingungen des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 KWG mit 45% als haftendes Eigenkapital anerkannt wird (Vgl. Deutsche Bundesbank (2007), S. 45 ff.). Insofern wurden dem hier verwendeten Eigenkapitalbegriff an hybridem Kapital lediglich das Genussrechtskapital sowie der Fonds für allgemeine Bankrisiken zugeschlagen, während die weiteren Hybridkapitalbestandteile wie die nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig dem Fremdkapital zugeordnet wurden. Auf eine darüber hinaus gehende Annäherung an den Eigenmittelbegriff, der gemäß §10Abs. 2 KWG zusätzlich zum haftenden Eigenkapital auch Drittrangmittel umfasst, wurde hingegen verzichtet, da Drittrangmittel lediglich zur Abdeckung von Marktpreisrisiken und Adressenrisiken des Handelsbuchs genutzt werden dürfen und damit im Hindblick auf die Qualität der Haftungsmasse, die beispielsweise in der Heranziehung zur Unterlegung von Kreditausfallrisiken des Anlagebuchs zum Ausdruck kommt, dem haftenden Eigenkapital deutlich nachstehen (Vgl. Waschbusch, Gerd (2000), S. 187).
2. Vgl. Wagner, Renate et al. (2002), S. 15 ff.
3. Weitere Finanzintermediäre sind beispielsweise Kapitalanlagegesellschaften, Leasing-und Factoringinstitute sowie Versicherungsgesellschaften (Vgl. Bitz, Michael (1989), S. 430 f.; Tolkmitt, Volker (2004), S. 3.).
4. Vgl. Bitz, Michael (1989), S. 430 f.
5. Vgl. Schierenbeck, Henner; Hölscher, Reinhold (1998), S. 21 ff.