1. Nach Selchert sind die Erfassungs-und Beschreibungsfunktion zwei der Hauptaufgaben der Betriebswirtschaftslehre. Vgl. Selchert (1999), S. 2.
2. Der Begriff des Filmherstellers ist eng mit dem des Filmproduzenten verknüpft, muss aber nicht identisch sein (siehe Kapitel 2.3.1). So kann der Produzent eine natürliche Person sein und der Filmhersteller ein Unternehmen (juristische Person). Vgl. Eggers (2003), S. 10. Für die vorliegende Arbeit ist eine genaue rechtliche Unterscheidung jedoch nicht erforderlich.
3. Vgl. Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (2003), S. 10–11; Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (2005), S. 10. Andere, ebenfalls von digitaler Piraterie betroffene audiovisuelle Inhalte, wie beispielsweise TV-Serien, sind nicht Gegenstand. Die deutlichen Unterschiede im Verwertungsablauf zwischen Kino-und TV-Produktionen machen eine Fokussierung notwendig. Vgl. Envisional (2004).
4. Demsetz (1967), S. 347.
5. Vgl. Thiermeyer (1994), S. 27; Kürble (1999), S. 288.