1. Hinsichtlich der Definition des Begriffes „Kredit“ und dessen Charakteristika vgl. statt aller Jährig / Schuck (1989), S. 92 f., Kohler (1990), S. 8 ff., Spremann (1996), S. 73 ff. sowie Achilles (2000), S. 136 ff. Zum Kreditbegriff unter risikopolitischen Gesichtspunkten vgl. § 19 KWG. Bieri (1987), S. 3 ff. Kassifiziert zwischen dem wirtschaftlichen und dem rechtlichen Kreditbegriff. Der wirtschaftliche Kreditbegriff beinhaltet ein subjektives und ein objektives Element. Unter dem subjektiven Element des wirtschaftlichen Kreditbegriffes wird die Bonität des Kreditnehmers, d.h. seine Bereitschaft und Fähigkeit den Kredit ordnungsgemäß zurückzuzahlen, subsumiert. Das objektive Element des wirtschaftlichen Kreditbegriffes stellt im Wesentlichen auf die zeitweilige Überlassung von Zahlungsmitteln durch den Kreditgeber zu dessen Nutzung seitens des Kreditnehmers ab. Nach Bieri (1987) basiert der rechtliche Kreditbegriff auf dem wirtschaftlichen Kreditbegriff. Danach ist der Bankkredit in der Praxis „ein entgeltlicher, auf der Bonität des Kreditnehmers oder entsprechender Sicherstellung beruhender Vertrag mit dem Zwecke der Kreditgewährung.“ Bieri (1987), S. 7. Der zweiseitig verpflichtende Charakter eines Kreditvertrages wird durch den rechtlichen Kreditbegriff erfasst. Hinsichtlich diesbezüglich weitergehender Ausführungen sowie der Bedeutung unvollständiger Kreditverträge insbesondere unter ökonomischen Aspekten vgl. den Abschnitt 3.1.
2. Vgl. hierzu und zu folgendem Spremann (1996), S. 63. Nach Bieri (1987), S. 8 ist das „Kreditverhalten [ist] die Art und Weise, wie sich der Kreditgeber faktisch und rechtlich, zukünftig und gegenwärtig, in der Erfüllung seiner Pflichten oder in der Wahrnehmung seiner Rechte aus der Kreditbeziehung verhält. „Folglich subsumiert Bieri (1987), S. 9 unter einer Kreditbeziehung “[...] das umfassende, faktische und rechtliche Verhältnis des Kreditbeziehung und des Kreditnehmers.“
3. Zu den folgenden Ausführungen zum Kreditlebenszyklus vgl. Spremann (1996), S. 81 ff.
4. Vgl. hierzu und zu folgendem Gabler Wirtschafts Lexikon (1997), F-K, S. 2305.
5. Vgl. Jährig / Schuck (1989), S. 336 f.