1. P.J.A. Feuerbach, Lehrbuch, Gießen 1808 (4. sehr verbesserte Aufl.), § 241, 211. Substantiell blieben die den Suizid betreffenden Paragraphen 241–243 auch in der 14. Auflage von 1847 unverändert.
2. Bezeichnenderweise schrieb Waechter diese Staatsauffassung den Römern zu und sah darin den ausschlaggebenden Grund dafür, daß der Suizid bei ihnen straffrei war. Daß es sich dabei um eine Rückprojektion liberaler Staatsrechtstheorie in die römische Antike handelt, ist schon an dem Beleg ersichtlich, den er für seine These gibt. So berief sich der Experte für das Römische Recht nicht etwa auf eine lateinischen Quelle, sondern auf den zeitgenössischen Staatsrechtlers Carl Theodor Welcker. Waechter, Revision, 266.
3. C. Th. Welcker, Selbstmord, in: Staats-Lexikon oder Encyklopädie der Staatswissenschaften, hg. v. Carl v. Rotteck und C. Th. Welcker, Bd. 14, Altona 1843, 490.
4. Ebd., 491.
5. Ebd., 490.