1. Vgl etwa die vorbildliche und umfangreiche Arbeit von Kühling, Kommunikationsfreiheit als Gemeinschaftsgrundrecht.
2. Wie etwa die mögliche Abgrenzung zu Rechtsstaatsgrundsätzen zeigt; dieses Problem ähnelt dem der Gegenüberstellung von „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten“ und „Grundrechten“ im österreichischen Verfassungsrecht; vgl zB BERKA, Die Grundrechte, 15 ff.
3. Art 6 Abs 2 EUV wurde auch sinngemäß in Art I-9 des Verfassungsvertrags aufgenommen, trotz der Übernahme der GRC in Art II-61 — II-114.
4. Betont kritisch auch C. Calliess, Die Europäische Grundrechts-Charta, in Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 447; ähnlich Grabenwarter, Die Charta der Grundrechte für die EU, 12. Bemerkenswert ist auch die Parallele zum ähnlich inhomogenen Grundrechtshauptteil der Weimarer Verfassung; vgl zB H. Dreier, Die Zwischenkriegszeit, in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Bd I, 153 (158 ff).
5. Dafür aber C. Calliess, Die Europäische Grundrechts-Charta, in Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 447(465).