1. Es sei hier vor allem auf die zusammenfassende Arbeit vonK. Boresch: „Über Ertragsgesetze bei Pflanzen.” (Erg. Biol.4, 130 [1928]) hingewiesen. Dort wird über sämtliche das Problem betreffende Arbeiten berichtet und es ist ein vollständiges Literaturverzeichnis angefügt.
2. Durch Nullsetzen der Ableitung der Quadratsumme nachy.
3. Die Bezeichnung „Wirkungseinheit” hat nur Sinn, wenn diese ”Einheit” etwas Festes, von den Nebenbedingungen Unabhängiges ist. D. h. diese Bezeichnung war an die Gültigkeit desMitscherlichschen Gesetzes gebunden. Deshalb wurde sie hier durch die freiere, an kein Gesetz gebundene Bezeichnung „Halbwertmenge” ersetzt.
4. Soll die Kohlensäure, die nicht aus dem Boden sondern aus der Luft in die Pflanze aufgenommen wird, in die hehandelten „Nährstoffe” einbezogen werden, so steht dem nichts im Wege, sofern man annehmen darf, daß sich die oberirdische „Wurzeloberfläche” mit dem Größerwerden der Pflanze ebenso ändert (proportional (y:y 0 )p), wie die unterirdische.
5. Es könnte als Widerspruch erscheinen, daß die Gleichung (17) als kleinsten möglichen Zuwachs der Pflanzensubstanz den Werty 0 angibt. Es müßte doch bei fortgesetzter Verschlechterung der Wachstumsbedingungen schließlich für z=0, dem ja nach Gleichung (18) und Abb. 1 Δt 1 =0 entspricht,y=0 herauskommen. Daß das nicht der Fall ist, hat seinen Grund in der Wahl der Zeiteinheit. Mitt 1 wurde jene Zeit bezeichnet, in der die Pflanze auf die Hälfte ihrer Endsubstanz (einschließlich der Aussaat bzw. der Substanzmengey 0 zur Zeitt=0) kommt. Sinkt nun bei Verschlechterung der Wachstumsbedingungen diese Zeit auf den Wert Null herab, so muß für diese Zeitt=t 0 =0 die Pflanze definitionsgemäß den halben Endertrag haben. Der Endertrag selbst muß also in diesem Falle gleich 2y 0 sein. Das abgeleitete Ertragsgesetz hat somit nur Sinn fürA:y 0 größer als 2. Wenn man den Beginn der Zeitrechnung mit dem Beginn des Wachsens zusammenlegt, so daßy 0 die Aussaat bedeutet, so ist in der Praxis die obige Bedingung immer erfüllt. Bezeichnet man einen späteren Zeitpunkt mitt=0, so muß der in diesem Zeitpunkt vorhandene Substanzbetragy 0 gegenüber dem Endbetrag zu vernachlässigen sein, wenn das obige Gesetz anwendbar sein soll.