1. StGB. §211: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. §212: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Totschlags mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
2. Birnbaum, Kriminalpsychopathologie. Systematische Darstellung. Springer, Berlin 1921.
3. Mezger, Der psychiatrische Sachverständige im Prozeß. Arch. f. d. civilistische Praxis117. Beilageheft.
4. Birnbaum, Zur Frage der Überlegung beim Morddelikt. Gross Arch. f. Kriminologie69.
5. Rüdin, Über die klinischen Formen oder Seelenstörungen bei zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilten. München 1909.