1. Vgl etwa Rill in Antoniolli-FS 35.
2. Unter Rechtsbegriffen versteht man Begriffe, deren sich die „rechtsetzenden Organe“ (Gesetzgeber, Verordnungsgeber etc) bedienen. Demgegenüber sind rechtswissenschaftliche Begriffe SchÖpfungen der Rechtswissenschaft (aber auch der hÖchstgerichtlichen Rechtsprechung), wobei bestimmte gleichartige rechtliche Phänomene zu einer begrifflichen Einheit zusammengefasst werden, um sich ihrer in der Darstellung und Behandlung juristischer Probleme zu bedienen. So ANTONIOLLI /KOJA, Verwaltungsrecht3 2; Vgl auch RILL, Gliedstaatsverträge 2 ff.
3. Vgl ANTONIOLLI /KOJA, Verwaltungsrecht3 315.
4. Ähnlich ADAMOVICH /FUNK /HOLZINGER, Staatsrecht II Rz 26.004 zum Rechtsbegriff der Verwaltung.
5. Das formelle Österreichische Bundesverfassungsrecht findet sich verstreut in über 1.000 Bestimmungen und ist daher kaum mehr überschaubar. Vgl dazu etwa RILL /SCHÄFFER, Art 44 B-VG, in Rill /Schäffer (Hrsg), Kommentar Rz 9 mwH.