1. Zöllner/ Loritz/ Hergenröder, Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2008, S. 2. In der Vergangenheit wurde immer wieder kontrovers über die Frage diskutiert, ob auf tarifliche Regelungen Kartellrecht Anwendung findet, vgl. zur Problematik Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, 1997, S. 692 ff. Das BAG hat sowohl die Anwendung des deutschen GWB wie der Vorschriften des EU-Wettbewerbsrechts (Art. 101 ff. AEUV) verneint, vgl. BAG AP Nr.25 zu § 5 TVG. Der gleichen Auffassung ist der EuGH. In der Rs C-115/97 u.a. (Brentjens u. a.), Slg. 1999, I-6025 Rn. 56 hat der EuGH ausgeführt: „Zwar sind mit Tarifverträgen zwischen Organisationen, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten, zwangsläufig gewisse, den Wettbewerb beschränkende Wirkungen verbunden. Die Erreichung der mit derartigen Verträgen angestrebten sozialpolitischen Ziele wäre jedoch ernsthaft gefährdet, wenn für die Sozialpartner bei der gemeinsamen Suche nach Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen Art. 81 Abs. 1 EG (= Art. 101 AEUV) Geltung hätte“.
2. Vgl. dazu Oppermann/ Classen/ Nettesheim, Europarecht, 4. Aufl. 2009, S. 62005, Rn. 13 ff.; Bitch, Histoire de la construction européenne, 1999, S. 31 ff.
3. Von der Groeben Deutschland und Europa in einem unruhigen Jahrhundert 1995 S.270.
4. Am 1.Juni 1955 fand eine Konferenz der Außenminister der EGKS-Staaten in Messina statt. Dort wurde ein Ausschuss unter Leitung des belgischen Außenministers Paul Henri Spaak eingesetzt mit dem Ziel, die Möglichkeiten einer umfassenden Wirtschaftsintegration zu prüfen. 1956 wurde der später berühmt gewordene Spaak-Bericht vorgelegt. Auf der Basis der darin unterbreiteten Vorschläge kam es im März 1957 zum Abschluss der — nach dem Tagungsort benannten — so genannten Römischen Verträge, mit denen die EWG und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) gegründet wurden. Ausführlich zu Inhalt und Bedeutung des Spaak-Berichtes Küsters, Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1982, S. 13 ff.
5. Vgl. 1. Teil, Titel III, Kapitel 3, S. 94 ff.