1. Jehova ist die Kausativform im Imperfekt von dem hebräischen Verb hawáh „werden“; der Name bedeutet „Er veranlaßt zu werden“. Im deutschen Sprachraum ist „Jehova [sprich: Jehowa]“ die überlieferte Aussprache des Gottesnamens, wenn auch die meisten Gelehrten der hebräischen Sprache „Jahwe“ den Vorzug geben. Siehe: Wachtturm Bibel-und Traktat-Gesellschaft, Deutscher Zweig (Hg.), Einsichten über die Heilige Schrift, Band 1, Selters i.T. 1990, S. 1278.
2. Zur Vertiefung in das Thema sei verwiesen auf: G. Kern, Limitierte Einwilligung, Wien 1999; G. Kern, Die religiös motivierte Patientenverfügung, in: M. Memmer/G. Kern (Hg.), Patientenverfügungsgesetz, Wien 2006, S. 67–86; G. Kern/W. Mazal (Hg.), Die Grenzen der Selbstbestimmung, Wien 2003; W. Mazal, Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung von Zeugen Jehovas, in: ders. (Hg.), Grenzfragen der ärztlichen Behandlung, Wien 1998, S. 27–43; J. Noll, Jehovas Zeugen als Bekenntnisgemeinschaft, Wien 2001, S. 105–151.
3. Wachtturm Bibel-und Traktat-Gesellschaft der Zeugen Jehovas (Hg.), Wenn es keine Krankheiten mehr gibt, Erwachet! 1. 2007, S.11.
4. „Mehr als alles andere sollte uns der tiefe Respekt vor der Heiligkeit des menschlichen Lebens, verbunden mit echter Nächstenliebe, bewegen, alles zu tun, was in unserer Macht steht, um Unfälle zu vermeiden. Wir müssen alle dem großen Lebengeber gegenüber Rechenschaft ablegen, wie wir mit unserem Leben umgehen.“ Wachtturm Bibel-und Traktat-Gesellschaft der Zeugen Jehovas (Hg), Begibst du dich in Unfallgefahr? Erwachet! 22. 2. 1978, S.20.
5. Diese Vorstellung findet man durchaus auch in anderen christlichen Religionen: „Nach christlicher Überzeugung ist das Leben zwar als gute Gabe Gottes zu achten und zu schützen. Der Glaube an die Auferstehung von den Toten führt im Christentum aber auch zu einer eigentümlichen Relativierung des Lebens. So gewiss es von Gott kommt, ist es doch nicht das höchste Gut“ (U.H.J. Körtner, Patientenverfügungen in der theologischen Diskussion, in: U.H.J. Körtner/ Ch. Kopetzki/ M. Kletečka-Pulker (Hg.), Das österreichische Patientenverfügungsgesetz. Ethische und rechtliche Aspekte, Wien 2007, S. 33). „Wenn auch das physische Leben keineswegs das höchste Gut des Menschen darstellt, so kann es doch in gewisser Weise als das grundlegendste Gut der Person angesehen werden.“ (Österreichische Bischofskonferenz (Hg.), Leben in Fülle. Leitlinien für katholische Einrichtungen im Dienst der Gesundheitsfürsorge, Schriftenreihe — „Die Österreichischen Bischöfe“, Band 6, 2006, S. 9).