1. Die Souveränitätserklärung erfolgte am 28.7.1989. Ua auf deren Grundlage wurde am 4.5.1990 die Unabhängigkeit proklamiert, wodurch auch die Verfassung Lettlands vom 15.2.1922 — zunächst teilweise — wieder in Kraft gesetzt wurde (Schmidt 2005a: 19) — Bei der Volksabstimmung über die Unabhängigkeit am 3.3.1991 hatten sich 73,1% der Wahlberechtigten — und dabei etwa 45% aller Nicht-Letten (Kotov 1999: 1) — für und 25% gegen die Unabhängigkeit Lettlands ausgesprochen (Wahlbeteiligung 87%, Weltalmanach 1992: 168). Lettland ist nicht Mitglied der GUS.
2. Verfassung der Republik Lettland vom 15.2.1922 idF vom 23.9.2004 (Schmidt 2005a: 42ff).
3. Weltalmanach 2006: 291. — Das lettische Territorium umfasst die Gebiete Vidzeme, Latgale, Kurzeme und Zemgale (Art 3 Verf).
4. Declaration of Latvia contained in the instrument of ratification deposited on 6 June 2005, zur deutschen übersetzung vgl Schmidt 2005a: 5.
5. Art 114 ist Teil des am 15.10.1998 in die Verfassung als Kapitel VIII eingefügten Menschenrechtskatalogs (Art 89ff), dieser hat das Verfassungsgesetz über die Rechte und Pflichten des Menschen und Staatsbürgers vom 10.12.1991 abgelöst, Schmidt 2005a: 9.