1. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die bislang nur vereinzelt und bereichsspezifisch vorgesehenen verfahrensunabhängigen Informationszugangsansprüche „in der Rechtswirklichkeit noch keine ‚umfassende Schubumkehr ‘— weg vom Grundsatz der beschränkten Aktenöffentlichkeit — gebracht habe“; so Kloepfer, Informationsrecht, § 10, Rz 17.
2. So Kloepfer, Informationsrecht, § 10, Rz 78; ders, Informationsgesellschaft, 16. Ähnlich Czerwick, DÖV 1997, 973: quantitative und qualitative Veränderung. Für die Attraktivität des Informationshandelns wurden verschiedenste Gründe genannt. Bumke, Die Verwaltung 2004, 10 f, etwa betont, dass es im Vergleich zu den Kosten, die mit einem rechtsförmlichen Handeln verbunden sind, billig, und deshalb in Zeiten einer äußerst angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand auch besonders attraktiv sei. Für Di Fabio, JuS 1997, 4, liegt die Attraktivität hoheitlicher Informationstätigkeit für politische und behördliche Akteure nicht selten an der Informalität des Instruments, das regelmäßig gesetzlich ungeregelt war. Auch Imageüberlegungen können dafür verantwortlich sein, dass der Staat „nicht befehlend imperativ, sondern motivationell beeinflussend“ (so Kloepfer, Lenkungsmittel, 8) zum Ziel zu kommen versucht. Ders, aaO, 18: „Der ohne Befehl und Zwang arbeitende Staat geriert sich als der freundliche, partnerschaftli che und kooperative Staat, der für die Einhaltung von sozialmoralischen Verhaltensstandards wirbt. Motivieren statt befehlen — so scheint die Devise für die moderne Bürgerführung durch den (scheinbar) sanften Staat zu lauten.“ Nach Di Fabio, JuS 1997, 7, dient die öffentliche Informationstätigkeit mitunter der Öffentlichkeitsberuhigung oder der Erbringung politischer Handlungsbelege. Ähnlich Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 713, dem zufolge vereinzelt Planungen — „gleichsam als Dokumentation amtsinternen Rationalitätsstrebens“ — veröffentlicht werden.
3. Pitschas, Allgemeines Verwaltungsrecht, 269.
4. So Czerwick, DÖV 1997, 973. Pitschas, Allgemeines Verwaltungsrecht, 227, betont, dass staatliches Informationshandeln „stets in seinem Beziehungsverhalten und Interaktionszusammenhang zu sehen, zu organisieren und zu verantworten“ ist.
5. Vgl etwa Oberndorfer, Verwaltung im Umfeld, 29; aaO, 75, weist er darauf hin, dass Informationsprobleme bestünden: Der Verwaltung fehlen uU die erforderlichen Informationen zum konkreten Fall, den Bürgerinnen und Bürgern das Verwaltungswissens schlechthin. Vgl auch Adamovich/Funk/Holzinger, Staatsrecht, Rz 27.063, denen zufolge Information zu den „Produktionsfaktoren“ eines jeden Verwaltungssystems gehören. Zum Verwaltungsverfahren als Kommunikationsprozess vgl auch Wimmer, Verwaltungslehre, 339 ff; Kugelmann, Informatorische Stellung, 16 f; kritisch Fisahn, Demokratie, 210.