1. Zu den Gerechtigkeitsbegriffen ausführlich F Bydlinski, Methodenlehre 335 ff (zur ausgleichenden Gerechtigkeit 357 ff). Zur aristotelischen Gerechtigkeitskonzeption vgl jüngst Harke, Vorenthaltung 11 ff; Oechsler, Gerechtigkeit 55 ff.
2. Zu diesem zB Gordley, 69 Cal L Rev 1633 ff (1981) mwN.
3. Überzeugend Harke, Vorenthaltung 63.
4. Zu deterministischen Vorstellungen, die in manchen Ausprägungen die Existenz von Willensfreiheit schlechthin abstreiten, vgl aus verfassungsrechtlicher Sicht jüngst Heun, JZ 2005, 853.
5. Ein Vertrag kann auch unangemessen sein, weil er gegen einen gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Preis verstößt; für die Rechtsfolgen kommt es darauf an, ob der Vertragspartner (dann § 917a ABGB) oder der jeweilige Berufsstand (dann Wettbewerbsrecht bzw allenfalls Sittenwidrigkeit der Vereinbarung) geschützt werden soll. Das ist hier nicht auszuführen; dazu grundlegend Mayer-Maly in FS Demelius 139 ff.