1. Die Regelflut im Sinne einer kontinuierlichen Zunahme der Regelungsdichte in den letzten hundert Jahren war dramatisch. Umfasste etwa das RGBI 1900 nur 21 Gesetze (einschließlich der selbständigen Kaiserlichen Verordnungen), so enthielt das BGBI 1930 bereits 60 und das BGBI 1960 schon 90 Gesetze. Im letzten Jahr seiner noch nicht in Teile gegliederten Fassung (1996) enthielt das BGBI schon 131 Gesetze, davon mehrere Paket-Gesetze, die ihrerseits beinahe 200 Gesetze abänderten. Im Jahre 2005 enthielt das BGBI I nicht weniger als 143 Gesetze, davon eine ganze Reihe von Paket-Gesetzen mit Änderungen von über 300 Gesetzen. Beinahe noch plastischer drückt sich die Regelflut im Anstieg der Seitenzahlen aus: 1900 674 Seiten, 1930 1.869 Seiten, 1960-2.272 Seiten, 1996-5.632 Seiten und 2005 insgesamt ca 10.000 Seiten, davon 1.650 im Teil I (Gesetze), ca 3.300 im Teil II (Verordnungen) und ca 5.000 im Teil III (internationales Recht). Zur zunehmenden Gesetzesflut unter anderem MayerMaly, Rechtskenntnis und Gesetzesflut (1969);
2. Leisner, „Gesetz wird Unsinn...“, in Leisner/ Isensee (Hrsg), Staat. Schriften zu Staatslehre und Staatsrecht 1957–1991 (1994) 579 (580 ff); Bußjäger, Der Rückzug des Rechts aus dem Gesetzesstaat (1996) 27 ff; Leisner, Krise des Gesetzes. Die Auflösung des Normenstaates (2001) 123 ff. Zur Problematik der so genannten Paket-Gesetze unter anderem Merten, Gesetzgebung im demokratischen Rechtsstaat — Rechtsstaatliche Dominanz und Rationalität, in Holoubek et al (Hrsg), Dimensionen des modernen Verfassungsstaates (2002) 53 (59 ff).
3. Zur modernen pluralistischen Gesellschaft und ihrer Entwicklung unter anderem Köck, Recht in der pluralistischen Gesellschaft (1998) 110 ff mit weiteren Literaturangaben.
4. Dazu die treffende Analyse von Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat — Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des Europäischen Gerichtshofes, JBI 2000, 691, der schlüssig nachweist, wie das staatliche Gesetz als allgemeine und klare Regel für Gerichtsbarkeit und Verwaltung zunehmend durch „Völkerrecht, supranationales Recht, Allgemeine Rechtsgrundsätze und Einrichtungen fremder Rechtsordnungen“ zurückgedrängt wird.
5. Zur Entwicklung der Mehrebenensysteme durch zunehmende Europäisierung und Internationalisierung des Rechts und zu dem damit verbundenen Wandel der Staatlichkeit unter anderem Höbe, Der offene Verfassungsstaat zwischen Souveränität und Interdependenz (1998) 183 ff, 380 ff, 409 ff; Wahl, Verfassungsstaat, Europäisierung, Internationalisierung (2003).