1. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber der OeNB im Zuge der Bankenaufsicht-Organisationsreform 2007 (BGBl I 2007/108) gewisse Kom-petenzen (insb hinsichtlich der Vorortprüfung, § 70 Abs 1 BWG) übertragen hat. Ban-kenaufsichtsbehörde des Bundes bleibt jedoch die FMA (§ 69 Abs 1 BWG). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen, welche für die organisationsrechtliche Stellung der FMA maßgeblich sind (insb § 1 FMABG), durch das erste BVRBG (BGBl I 2008/2) nicht verändert wurden.
2. IdS zB Walter, Verfassungsrecht 190 ff; Öhlinger, Verfassungsrecht8 Rz 241 ff; Berka, Verfassungsrecht2 Rz 402 ff; Binder, Wirtschaftsrecht Rz 77 ff; weiters Thienel, Verwaltungsverfahren4 56 ff und N. Raschauer/Wessely, VStG AT 21 ff. Zum Ganzen eingehend Kelsen/Froehlich/Merkl, Bundesverfassungsrecht 76 ff.
3. Vgl schon Schäffer in B. Raschauer, Wirtschaftsrecht2 Rz 504; Aspetsberger, Ban-kenaufsicht 15.
4. Nicht an dieser Stelle in die Betrachtung einzubeziehen sind die ebenfalls in Art 10 Abs 1 Z 5 1. Alt B-VG genannten Tatbestände „Geld-, Kredit-und Börsewesen“. Zur Aus-legung des Kompetenzbegriffs „Geldwesen“, wie er in Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG gleichran-gig zum Bankwesen gebraucht wird, vgl Potacs, Devisenbewirtschaftung 38 ff, 62 ff; Kammel/Schramm, Devisenrecht 83 f. Zum Tatbestand „Kreditwesen“ iSd Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG vgl zB Aspetsberger, Bankenaufsicht 20 f. Ob und inwiefern der Bundesge-setzgeber — gestützt auf die letztgenannten Tatbestände — wirtschaftslenkende Maßnahmen auf dem Gebiet des Bankenrechts erlassen kann, soll hier nicht untersucht werden (dazu eingehend Schulev-Steindl, Wirtschaftslenkung 45 ff).
5. Grundlegend dazu Schäffer, Verfassungsinterpretation 97 ff; VfSlg 3472/1958.