1. Für dasselbe Ergebnis, nämlich die Forderung nach Wahrheit der rechtlich maßgebenden Tatsachenfeststellungen, beruft sich auf die „Normlogik“ Engisch, Auf der Suche nach der Gerechtigkeit (1971) 271. Tammelo, Theorie der Gerechtigkeit (1977) 97, stützt dieselbe Forderung auf die Gerechtigkeit.
2. Vgl Meier-Hayoz, Strategische und taktische Aspekte der Fortbildung des Rechts, JZ 1981, 420, zum Beispiel des Sachverständigenstreits über die Gefährlichkeit von Haschisch.
3. Zutreffend schreibt Larenz: „Jede juristische Methodenlehre gründet sich auf eine Rechtstheorie oder schließt zum mindesten eine solche ein“ (Methodenlehre4, Vorwort zur ersten Auflage). Eine andere Frage ist, ob diese Rechtstheorie immer zureichend explizit gemacht ist. Methodologisch motivierte Bemühungen um den Rechtsbegriff jetzt bei Pawlowski 82 ff mit dem zutreffenden Ergebnis, daß es eines (nicht rechtsphilosophischen oder rechtssoziologischen, sondern) rechtswissenschaftlichen Rechtsbegriffes (146) bedürfe, der „von der Methodenlehre her aufzubauen“ (149) sei. Das deckt sich ganz mit dem Anliegen der vorliegenden Schrift. Jedoch will Pawlowski so vorgehen, daß er das Recht in diesem Sinn „voraussetzt“ (147), ohne es zu umschreiben. Das kann weder für den Rechtsbegriff noch für die juristischen Methoden zu den wünschenswerten Präzisierungen führen. Das „Richtige“, von dem Pawlowski laufend spricht, bleibt weitgehend unbekannt.
4. Man vergleiche etwa Maihofer (Hrsg), Begriff und Wesen des Rechts (1973), in welchem Band die grundlegenden Ausführungen der folgenden Autoren zum Rechtsbegriff zusammengefaßt sind: Feuerbach, Trendelenburg, Savigny, Puchta, Windscheid, Bergbohm, Bierling, Beling, Kelsen, Ihering, G. Jellinek, G. Rümelin, O. Von Gierke, Kantorowicz, Ehrlich, Eugen Huber, Stammler, Radbruch, J. Binder, Somlo. Maihofer aaO XXXV unterscheidet die verschiedenen erkennbaren Erkenntnisinteressen der einzelnen Autoren. Das Streben nach Förderung der rationalen Leistungsfähigkeit der praktischen Jurisprudenz nennt er dabei nicht. Vgl auch weiter H.L.A. Hart, Der Begriff des Rechts (1973), der selbst den Zweck seines Werkes, durchaus fern den Problemen der juristischen Methodologie, dahin angibt, es sei dazu bestimmt, das Verständnis von Recht, Zwang und Sittlichkeit als zwar verschiedene, aber miteinander verbundene soziale Phänomene zu fördern (Vorwort); Verdross, Zur Klärung des Rechtsbegriffs, JBl 1950, 97 (mit untauglicher, weil auf unbegründeten wissenschaftsmonopolistischen Ansprüchen beruhender Erwiderung von Klezl-Norberg, Zur Klärung des Rechtsbegriffs, JBl 1950, 249);
5. K. Wolff, Der Rechtsbegriff, DRdA 1962, 107; derselbeGrundlehre des Sollens (1924);