Exemplarische Ansätze für die Bildung des Rechtsbegriffs

Author:

Bydlinski Franz

Publisher

Springer Vienna

Reference240 articles.

1. Für dasselbe Ergebnis, nämlich die Forderung nach Wahrheit der rechtlich maßgebenden Tatsachenfeststellungen, beruft sich auf die „Normlogik“ Engisch, Auf der Suche nach der Gerechtigkeit (1971) 271. Tammelo, Theorie der Gerechtigkeit (1977) 97, stützt dieselbe Forderung auf die Gerechtigkeit.

2. Vgl Meier-Hayoz, Strategische und taktische Aspekte der Fortbildung des Rechts, JZ 1981, 420, zum Beispiel des Sachverständigenstreits über die Gefährlichkeit von Haschisch.

3. Zutreffend schreibt Larenz: „Jede juristische Methodenlehre gründet sich auf eine Rechtstheorie oder schließt zum mindesten eine solche ein“ (Methodenlehre4, Vorwort zur ersten Auflage). Eine andere Frage ist, ob diese Rechtstheorie immer zureichend explizit gemacht ist. Methodologisch motivierte Bemühungen um den Rechtsbegriff jetzt bei Pawlowski 82 ff mit dem zutreffenden Ergebnis, daß es eines (nicht rechtsphilosophischen oder rechtssoziologischen, sondern) rechtswissenschaftlichen Rechtsbegriffes (146) bedürfe, der „von der Methodenlehre her aufzubauen“ (149) sei. Das deckt sich ganz mit dem Anliegen der vorliegenden Schrift. Jedoch will Pawlowski so vorgehen, daß er das Recht in diesem Sinn „voraussetzt“ (147), ohne es zu umschreiben. Das kann weder für den Rechtsbegriff noch für die juristischen Methoden zu den wünschenswerten Präzisierungen führen. Das „Richtige“, von dem Pawlowski laufend spricht, bleibt weitgehend unbekannt.

4. Man vergleiche etwa Maihofer (Hrsg), Begriff und Wesen des Rechts (1973), in welchem Band die grundlegenden Ausführungen der folgenden Autoren zum Rechtsbegriff zusammengefaßt sind: Feuerbach, Trendelenburg, Savigny, Puchta, Windscheid, Bergbohm, Bierling, Beling, Kelsen, Ihering, G. Jellinek, G. Rümelin, O. Von Gierke, Kantorowicz, Ehrlich, Eugen Huber, Stammler, Radbruch, J. Binder, Somlo. Maihofer aaO XXXV unterscheidet die verschiedenen erkennbaren Erkenntnisinteressen der einzelnen Autoren. Das Streben nach Förderung der rationalen Leistungsfähigkeit der praktischen Jurisprudenz nennt er dabei nicht. Vgl auch weiter H.L.A. Hart, Der Begriff des Rechts (1973), der selbst den Zweck seines Werkes, durchaus fern den Problemen der juristischen Methodologie, dahin angibt, es sei dazu bestimmt, das Verständnis von Recht, Zwang und Sittlichkeit als zwar verschiedene, aber miteinander verbundene soziale Phänomene zu fördern (Vorwort); Verdross, Zur Klärung des Rechtsbegriffs, JBl 1950, 97 (mit untauglicher, weil auf unbegründeten wissenschaftsmonopolistischen Ansprüchen beruhender Erwiderung von Klezl-Norberg, Zur Klärung des Rechtsbegriffs, JBl 1950, 249);

5. K. Wolff, Der Rechtsbegriff, DRdA 1962, 107; derselbeGrundlehre des Sollens (1924);

同舟云学术

1.学者识别学者识别

2.学术分析学术分析

3.人才评估人才评估

"同舟云学术"是以全球学者为主线,采集、加工和组织学术论文而形成的新型学术文献查询和分析系统,可以对全球学者进行文献检索和人才价值评估。用户可以通过关注某些学科领域的顶尖人物而持续追踪该领域的学科进展和研究前沿。经过近期的数据扩容,当前同舟云学术共收录了国内外主流学术期刊6万余种,收集的期刊论文及会议论文总量共计约1.5亿篇,并以每天添加12000余篇中外论文的速度递增。我们也可以为用户提供个性化、定制化的学者数据。欢迎来电咨询!咨询电话:010-8811{复制后删除}0370

www.globalauthorid.com

TOP

Copyright © 2019-2024 北京同舟云网络信息技术有限公司
京公网安备11010802033243号  京ICP备18003416号-3