1. Dies spielt für die Frage eine Rolle, ob eine solche nach dem Personalstatut der betroffenen Person zu beurteilen ist. Ablehnend OLG Hamm, 3. 12. 1973, FamRZ 1974, 456.
2. Vgl dazu eingehend DE WINTER, Nationality or Domicile? The present state of affairs, Rec 128 (1969) III, 347–503.
3. Vgl vor allem MAKAROV, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts2 (1962). Grundsätzlich sind die Behörden des in Betracht kommenden Staates zur Entscheidung über die Frage berufen, ob eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft dieses Staates besitzt, und das österreichische Gericht ist an diese Entscheidung gebunden. Entscheidet der ausländische Staat nicht, so ist die Frage der Staatsbürgerschaft nach seinem Gesetz zu beurteilen. OGH 6. 9. 1967, ZfRV 1969, 218 (220), unter Hinweis auf OGH 1. 4. 1959, ZfRV 1960, 130. Dazu krit SCHWIMANN, ZfRV 1960, 132.
4. Vgl etwa KoRKISCH, Der Staatsangehörigkeitsgrundsatz im Kollisionsrecht, Dölle-FS (1963) II, 87-104
5. zur Entstehungsgeschichte der Kollisionsnormen des EGBGB vgl nun HARTWIEG-KORKISCH, Die geheimen Materialien zur Kodifikation des deutschen Internationalen Privatrechts 1881-1896 (1973).