1. 1. Rs 2/74, Reyners, Slg 1974, 631 (Rz 29). Zur Freizügigkeit Rs 41/74, van Duyn, Slg 1974, 1337 (Rz 5, 7)
2. 2. zur Dienstleistungsfreiheit Rs 33/74, van Binsbergen, Slg 1974, 1299 (Rz 24 ff).
3. Rs C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd, Slg 1991, I-4685 (Rz 31). Ausgehend von der Auffassung, im Sachverhalt — Verbreitung von Informationen über Abtreibungskliniken im Vereinigten Königreich durch eine Studentenorganisation ohne Zusammenarbeit mit diesen Kliniken — sei keine Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit zu sehen, meinte der GH, er habe nur dann, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, die Vereinbarkeit mit den Grundrechten zu prüfen. “Dagegen besitzt er [der EuGH, S.G] diese Zuständigkeit nicht hinsichtlich einer nationalen Regelung, die nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt.” Davon ausgehend konnte spekuliert werden, ob nicht bei einem anderen Sachverhalt (zB Werbung im Auftrag einer Abtreibungsklinik) ein anderes Ergebnis geboten sein könnte. In einem besonderen Protokoll zum EUV und zu den Verträgen zur Gründung der EG wurde nunmehr ausdrücklich festgehalten, daβ der Schutz des ungeborenen Lebens gemäβ den Bestimmungen der irischen Verfassung in Irland unberührt bleibt.
4. Das ist durchaus diskussionswürdig — vgl Griller, 12. ÖJT II/2.
5. Rs 44/79, Fall Hauer, Slg 1979, 3727 (Rz 15).