1. Pernthaler, Begriff und Standort der leistenden Verwaltung, JBl 1965, 57 ff, und Fröhler, Wirtschaftsrecht, insbesondere 51 ff, für Österreich. Für die Bundesrepublik Deutschland Forsthoff, Verwaltungsrecht, 35 ff u 340 ff.
2. Vgl hiezu Czeike, Kommunalpolitik, und weiters Forsthoff, Die Daseinsvorsorge und die Kommunen, in: Rechtsstaat im Wandel, 111 ff.
3. In den letzten zwei Jahrzehnten zeigt sich die Tendenz, Versorgungsaufgaben der Gemeinden durch private Unternehmer besorgen zu lassen. Vgl Morscher/Smekal, Kommunale Unternehmung zwischen Eigenwirtschaftlichkeit und öffentlichem Auftrag (1982) sowie die kommunalpolitischen Programme der politischen Parteien.
4. Slavik, Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden (1959), 35: „In einer kurzen Formel zusammengefaβt, können wir zu der Frage nach dem Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden sagen: 1. Sicherung der Existenzgrundlagen der Bevölkerung; 2. die Erfüllung von allgemeinen Bedürfnissen; 3. Schutz der Bevölkerung vor wirtschaftlicher Schädigung; 4. Sicherung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Gemeinschaft.“ Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Gemeinde-Verfassungsnovelle den Standpunkt vertreten, daβ den Gemeinden die Führung von wirtschaftlichen Unternehmungen nur möglich sein soll, „wenn dies im Interesse der Gesamtheit der Gemeindebewohner liegt und es sich um Versorgungsaufgaben handelt“ (RV, 14).
5. OöGZ 1995/7–8, 163 f.