1. Kienapfel/ Höpfel, AT13 Z 3 Rz 11; Maurach/Zipf, AT8 I, 5; Triffterer, AT2 4.
2. Kienapfel/ Höpfel, AT13 Z 2 Rz 1.
3. Zur Unterscheidung zwischen dem Zweck des Strafrechts und dem Zweck der Strafe Triffterer, AT210 f.
4. Vertreter dieser Theorie waren insbes Kant und Hegel. S dazu Hegel, Philosophie (zitiert nach: Henrich [Hrsg], [1983] 86 ff). Nach Kant, Metaphysik, § 49 E 1, kann die richterliche Strafe „niemals bloss als Mittel, ein anderes Gute zu befördern, für den Verbrecher selbst, oder für die bürgerliche Gesellschaft, sondern muss jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden, weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie bloss als Mittel zu den Absichten eines Anderen gehandhabt und unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt werden [...]“.
5. Feuerbach verfolgte einen generalpräventiven, Liszt, einen spezialpräventiver Ansatz. Zu beiden Moos, FS-Pallin 283 (287).