1. Abs 1 ASVG; „entsprechend“ heißt angepaßt an die Besonderheiten dieses Verfahrens sowie der sukzessiven Zuständigkeit; Rechtsschutzdefizite für den Versicherten sind nach dem Sinn dieser Bestimmung, die §§ 69, 70 AVG in gleichwertiger Form für das Verfahren in Leistungssachen zu rezipieren, tunlichst zu vermeiden; vgl auch Gründler,ZAS 1980, 129 f mwN.
2. Siehe hiezu Müller,ZAS 1988, 32 (zum gleichartigen Problem mit § 101 ASVG).
3. Schrammel,ZAS 1990, 79, 82; Gründler,ZAS 1980, 131. — Für die §§ 530 ff ZPO sind aus der Sicht der sukzessiven Zuständigkeit keine Besonderheiten zu vermerken; daher bleiben die Rechtsmittelklagen im folgenden ausgeklammert.
4. Vgl auch Rechberger/Oberhammer,ZAS 1993, 87 f, die davon ausgehen, daß die in lit a und c umschriebenen Gründe „zum Teil“ ebenfalls die „Entscheidungsgrundlagen” betreffen, und die daher der Differenzierung Faschings „weitgehend“ eine „innere Rechtfertigung” absprechen.
5. Dazu oben 3. Kap, Pkt III, S 53 f. — Rechberger/Oberhammer,ZAS 1993, 88, weisen überdies auf die unökonomischen Auswirkungen zweier parallel geführter Verfahren hin.