1. Dazu auch Schambeck, JBl 1980, 229 ff und Schäffer, Interpretation 66 und 70. Dieser Befund geht im Übrigen konform mit jenem der Landesverfassungen, die ebenfalls keine expliziten Interpretationsregeln enthalten. Im weiteren Sinn erwähnenswert sind hier lediglich die Erstreckung einer authentischen Interpretation zu § 21 Wiener Stadtverfassung durch Art 140 Abs 3 const cit oder die Staatszielbestimmungen der oberösterreichischen und niederösterreichischen Landesverfassung zur „verständlichen“ Gesetzessprache (Art 4 Z 7 niederösterreichische Landesverfassung, Art 9 Abs 5 oberösterreichisches Landes-Verfassungsgesetz).
2. Dazu näher Kathrein, Der Bundesrat, in: Schambeck (Hg), Österreichs Parlamentarismus: Werden und System (1986) 337 (357 f ).
3. Näher zu dieser „Obsoleszenz“ Wiederin, Verfassungsbereinigung, in: Lienbacher / Wielinger (Hg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2008 (2008) 45 (58 ff ).
4. Dazu auch Öhlinger, Stil der Verfassungsgesetzgebung — Stil der Verfassungsinterpretation, FS Adamovich (1992) 502 (508 f ).
5. Zur Differenzierung zwischen Regeln und Prinzipien Alexy, Theorie der Grundrechte (1985)