1. Vgl W. Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung nach österreichischem und deutschem Recht (1934) 97 ff; K. Larenz, Schuldrecht II (1977) Einleitung; K. Zweigert/H. Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung (1969) 280.
2. Vgl die eingehende Beurteilung der mit einem übermäßigen Eifer der Rechtstheorie zusammenhängenden Gründe hierfür bei F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 236-239.
3. Das polnische Recht, das ZGB von 1964, erleichtert ein solches Vorgehen: Die Leistung einer Nichtschuld (Kondiktionsklage) ist aus der ungerechtfertigten Bereicherung in der allgemeinen Fassung (actio in rem verso) nicht ausgesondert. Die einzelnen Fälle sind einfach Sonderfälle der ungerechtfertigten Bereicherung im allgemeinen. Zur ungerechtfertigten Bereicherung im polnischen Recht siehe unten Annex.
4. Nach dem polnischen Recht schließt der Bereicherungsanspruch andere Ansprüche nicht aus. Das ist auch der Standpunkt der Lehre. Indes tendiert die Praxis zum Ausschluß der Konkurrenz.
5. Zur vergleichenden Betrachtung der ungerechtfertigten Bereicherung s Zweigert/Kötz (FN 1) 246–312. Interessanterweise hat das Vorhandensein von abstrakten Rechtsgeschäften in einem betreffenden Rechtssystem keinen Einfluß auf die breitere Anwendung des Bereicherungsrechts, vgl Zweigert/Kötz, ebenda 276.