1. Hierzu Lammel in FS H. Blank (2006) 713 (714 ff), der betont, der zur Rechtfertigung des liberalen Ansatzes mitunter angeführte ausgeglichene Wohnungsmarkt zur Zeit der Jahrhundertwende habe allenfalls in Teilbereichen bestanden, jedenfalls aber nicht im unteren Marktsegment.
2. Zu nennen sind bspw die die Miete betreffenden Edikte vom 10.1.1754 und 15.4.1765 (= «Rescript an das Cammer-Gericht»).
3. Das Zitat entstammt dem Reichsgesetzblatt (RGBl) vom 24.8.1896, 195 ff, nachgedruckt in Staudinger, Kommentar zum BGB, BGB Synopse 1896-1998, 1998.
4. Vgl Blank in Schmidt-Futterer, Wohnraumschutzgesetze6 (1988) Rz A 4.
5. Zu diesem Prinzip und seiner historischen Entwicklung Hattenhauer in GedS J. Sonnenschein (2003) 153 = NZM 2003, 666; s ferner Jüttner, Zur Geschichte des Grundsatzes «Kauf bricht nicht Miete» (1960). v. Brünneck, ZRG, Germanistische Abteilung, 1 (1880) 138 (141), hat darauf hingewiesen, das Prinzip «Kauf bricht Miete» sei keineswegs ausschließlich die Folge der Rezeption des Römischen Rechts, sondern bereits im Mittelalter in von diesem unbeeinflussten deutschen Rechtsquellen nachzuweisen.