1. Dieser Beitrag wurde Ende Mai 1995 im Zug der Drucklegung überarbeitet; ein kurzer Abschnitt über die ersten praktischen Erfahrungen wurde eingefügt. Auf Neuerscheinungen wurde dabei allerdings im wesentlichen nur in den Fußnoten Rücksicht genommen. Besonderes gilt für Deixler-Hübner, Privatkonkurs (1995): Sie hat mit meinem Einverständnis die Manuskriptfassung meines Aufsatzes berücksichtigt. Ich verweise daher meinerseits nur dort auf ihre Arbeit, wo jetzt schon Streitfälle vorliegen bzw wo sie andere Ansichten vertritt als ich.
2. BGB1 1993/974.
3. In den durch die KO-Nov 1993 eingefügten neuen Bestimmungen wird ohne Angabe von Gründen anstelle des für die ¡ì¡ì 1 bis 180 KO typischen Ausdrucks “Gemeinschuldner” der Begriff “Schuldner” verwendet.
4. Vgl dazu Deixler-Hübner Privatkonkurs, Rz 90; Kossak, Die Zuständigkeit der Bezirksgerichte für Privatkonkurse, RZ 1995 2 und 26 (29 ff); ders, Korrespondenz in ZIK 1995 85; Schulyok, Privatkonkurs und Unternehmer, ZIK 1995 14 (14 ff).
5. Diese Bezeichnung hat sich ¡ª nicht zuletzt aufgrund der häufigen Verwendung in den Medien ¡ª eingebürgert (vgl etwa Holzhammer InsR 188) und wird daher ungeachtet ihrer geringen Aussagekraft verwendet. Gleiches gilt für den Ausdruck “Privatkonkurs” (vgl etwa Deixler-Hübner Privatkonkurs [1995]; Fink Der neue Privatkonkurs [1994]; Mohr Privatkonkurs [1994]).