1. A/AC. 119/L. 6; in Hinkunft werden die Vorschläge der Session 1964 mit L (1964) bezeichnet. Die Übersetzungen der Anträge und der Texte des Komitees stammen vom Verfasser.
2. Unter den beiden Varianten des Drafting Committee sollte das Wort „shall“ und nicht „should“ gewählt werden. Im Gegensatz zu den beiden ersten Vorschlägen fand dieser Antrag im Abs 11 des endgültigen Textes über das Gewaltverbot Berücksichtigung. Siehe unten, S 231. Vgl die Erläuterungen des rumänischen Delegierten SECARIN, SR 102 (1969), S 37 ff; (die Summary Records der Sitzungen des Special Committee während der Sessionen 1968 und 1969 standen dem Verfasser nicht einzeln, sondern gebunden zur Verfügung, wobei die Seiten fortlaufend numeriert waren).
3. Vgl die Präsentation des Vorschlages durch Arangio-Rulz (Italien), SR 25 (1966), S 4 ff, und Riphagen (Niederlande), SR 26 (1966), S 20 ff.
4. Zu erwähnen sind vor allem der Zusatz in § 2 (a), der einer weitgehenden Einigung im Drafting Committee 1966 darüber Rechnung trug, daß Aggressionskriege als internationale Verbrechen gegen den Frieden die völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründeten, und daß das Verbot der Aggressionskriege auch die Anstiftung zu solchen Kriegen umfasse. Der Hinweis auf die internationalen Demarkationslinien in § 2 (c) wurde weggelassen, während diese Linien in § 2 (b) und (c) weiterhin aufschienen. Vgl die Einführung des Antrages durch den britischen Delegierten Sinclair, SR 65 (1966), S 4 f.
5. Der italienische Delegierte Aranglo-Rulz brachte diese Überlegungen bereits in der Debatte 1968 vor, sein Kollege Nitti wiederholte sie bei der Präsentation seines Amendments. SR 89 (1968), S 82 f, und SR 101 (1969), S 29 f.