1. Daher kritisierte der sowjetische Vertreter Morozov bei der Erörterung d2 Zur weiteren Vorgeschichte vor dem politischen Hintergrund der Politik der „friedlichen Koexistenz“ und der Blockfreiheit und in anderem organisatorischen Rahmen siehe Hazard (A/1961) und Sahovie (A/1972), S 9 ff.
2. Zur historischen Entwicklung der sowjetischen Koexistenzdoktrin Uibopuu (A/1971), S 30 ff.
3. UN Dokument A/C 6/SR 651 (in der Folge wird bei Dokumenten der VN der Hinweis auf ihre Herkunft weggelassen). Als Beispiele nannte Morozov die Grundsätze des Selbstbestimmungsrechts der Völker und der souveränen Gleichheit sowie Aspekte des Gewaltverbotes. Official Records of the General Assembly, Fifteenth Session (Part I), Sixth Committee, Summary of Records of Meetings 21 September-14 December 1960, S 9. Eine ähnliche Initiative ergriffen Staaten der „Dritten Welt“. Vgl Dohna (A/1973), S 25.
4. Hazard (A/1963). Die CSSR hatte zunächst die Behandlung von 19 Grundsätzen vorgeschlagen, von denen sich aber viele unter allgemeineren Obergriffen zusammenfassen lassen und schließlich als Elemente der Prinzipien in der GVResolution 2625 (XXV) aufscheinen (A/C 6/L 505). Eine Gruppe von 14 blockfreien Staaten begnügte sich mit sechs Grundsätzen, zu denen schließlich noch das Interventionsverbot hinzugefügt wurde (A/C 6/L 509 und Add 1 und 2).
5. Es ist bemerkenswert, daß in Art 13 SVN, im Statut der ILC und in offensichtlicher Anlehnung daran in der vorliegenden Resolution die progressive Weiterentwicklung vor der Kodifizierung angeführt ist. Das Schwergewicht der Tätigkeit der GV soll also auf dem progressive development“ des Völkerrechts und nicht so sehr auf der Kodifizierung i e S, nämlich der Aufzeichnung geltenden Gewohnheitsrechts, liegen. Vgl Goodrich/Hambro (A/1949), S 176. In der Resolution der GV 174 (II), Zur Entstehung dieser Unterscheidung Briggs (A/1965), S 129 ff; zur Kodifizierung des Völkerrechts i w S und i e S Zemanek (A/1971); vgl ferner H. Lauterpacht (A/1955); Rosenne (A/1960); Lee (A/1965 a); Steinberger (A/1968).