1. Die Delegierten Indiens und Venezuelas warfen 1967 die Frage auf, ob und welche Vorschläge aus dem Vorjahr dem Komitee noch vorlägen. Krishnan, SR 72 (1967), S 11, und Molina Landaeta, SR 73 (1967), S 5. Die vorliegende Aufzählung hält sich an den Bericht des Special Rapporteur der Session des Jahres 1967, SAHovI6 (Jugoslawien), in (A/6799).
2. Z B Mishra (Indien), SR 29 (1964), S 13
3. gAHovI6 (Jugoslawien) ergänzte, daß die GV dadurch, daß sie das Interventionsverbot unter die Grundsätze des Völkerrechts aufgenommen habe, mit deren Behandlung sie das Special Committee beauftragt habe, anerkannt habe, daß es sich dabei um eine völkerrechtliche Norm handle. SR 32 (1964), S 4. Der mexikanische Delegierte Castaneda erklärte, das Interventionsverbot lasse sich zudem aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots des Rechtsmißbraudhs ableiten. SR 30 (1964), S 9.
4. Zu den unterschiedlichen Schwerpunkten der Argumentation, denen Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und Umfang des Interventionsverbots zugrundelagen, Dohna (A/1973),S 106 f.
5. Schwebel (USA), ebendort, S 28. Schwebel meinte ferner, man solle in Art 2 Abs 4 nicht zusätzliche Pflichten hineinlesen, weil selbst die in dieser Bestimmung zweifelsfrei enthaltenen von bestimmten Staaten nicht eingehalten würden. Ebendort, S 26. Vgl in der neueren westlichen Literatur die Überlegungen Oppermanns; siehe oben, S 294.