1. Siehe zur Abgrenzung von wirtschaftlichen Vereinen 64 ff.
2. Gemäß § 2 Abs 2 dt VereinsG sind allerdings politische Parteien im Sinn des Art 21 GG, Fraktionen des dt Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften vom VereinsG ausgenommen.
3. Siehe zum Begriff der Vereinsfreiheit 14 ff. Zur Abgrenzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteter Vereinsfreiheit und einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten und zur daran anschließenden Zuständigkeit von VfGH und VwGH siehe 53 ff. Der VfGH spricht vom „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinsfreiheit“ (zB VfSlg 8844/1980, 9366/1982, 9589/1982, 1325/1992), vom „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsrecht“ (zB 8141/1970, 12.320/1990) und vom „Grundrecht der Vereinsfreiheit“ (VfSlg 1780/1949). Das RG und der VfGH in seiner älteren Rechtsprechung sprachen in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des StGG auch von dem durch die Verfassung gewährleisteten „Recht, Vereine zu bilden“.
4. Tezner, Vereinsrecht, 712.
5. Gschnitzer, Lehrbuch des österreichischen bürgerlichen Rechts. Allgemeiner Teil (1966) 101. Die Bezeichnung ist insofern mehrdeutig, als auch die Rechtsverhältnisse des Vereines zu privaten Dritten (privates) „äußeres“ Vereinsrecht sind.