1. Bei Weinberger am zuerst aO (Anm 2), 69 (und öfter) wird deutlich, daß auch Normen, die nicht Rechtsnormen (im etatistischen Sinn) sind, sich doch als „institutionelle Tatsachen“ darstellen.
2. Hart aaO 22 ff, 82 ff, 122 ff
3. Vgl zur Unterscheidung von Regeln und Prinzipien kurz zusammenfassend Byd-linski, Fundamentale Rechtsgrundsätze 121 ff (mit Nachweis und in Auswertung der Lehren von A. Simonius, Esser, Larenz, Canaris, Otte und Wiederin sowie-betreffs der Struktur von Prinzipien-besonders von Dworkin, Alexy sowie Koch-Rüssmann); seither etwa P. Koller, Theorie des Rechts 89; Stelzer aaO 213 ff; W. Enderlein, Abwägung in Recht und Moral (1992), 80 ff. Die subtilen rechtstheoretischen Lehren zur Beschaffenheit und Verwendung von Prinzipien im Rechtssystem hat in durchaus praktischer Absicht das bewegliche Systemdenken bereits vorweggenommen; vgl insb Wilburg, Entwicklung eines beweglichen Systems im bürgerlichen Recht (1950); weitere Belege dazu etwa bei Bydlinski, Juristische Methodenlehre 127.
4. Vgl im einzelnen Savigny, System des heutigen römischen Rechts I (1840), 14 ff; Puchta, Cursus der Institutionen I9 (1881), 15 ff. Allerdings würdigt die historische Rechtsschule durchaus die staatlich-positive Rechtssetzung „durch Ausspruch“ des Gesetzes, insb die beschleunigende, präzisierende und Widersprüche beseitigende Wirkung der Gesetzgebung, wenn eine Veränderung im bestehenden Recht „erforderlich“ wird (Savigny aaO 41 ff). Die Erforderlichkeit scheint aber, wie man wohl aus dem Fehlen näherer Erläuterungen schließen darf, als eine bloß politische verstanden zu werden. An rational-ethischen, universalen Grundsätzen („allgemeines Element“) wird aber immerhin die Anerkennung der überall gleichen sittlichen Würde und Freiheit des Menschen hervorgehoben (Savigny aaO 53; ähnlich Puchta aaO 6 ff). Die historische Rechtsschule gehört also lediglich mit ihrem (freilich charakteristischen) Element des „Volksrechts“ zum positiv-ethischen Rechtsmodell. Infolge der etatistischen und der universal-rationalen Elemente erweist sie sich insgesamt, wie wohl alle praktisch fruchtbaren und daher einflußreichen Hauptströmungen der Jurisprudenz, als Repräsentant des juristischen Modells, das notwendigerweise etatistische und unterschiedliche rechtsethische Elemente vereinigt. Zur historischen Rechtsschule insgesamt etwa Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit2 (1967), 348 ff; Wesenberg-Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte4 (1985), 170 ff; insbesondere zu ihrem „wissenschaftlichen Positivismus“ Jakobs, Wissenschaft und Gesetzgebung im bürgerlichen Recht-nach der Rechtslehre des 19. Jahrhunderts (1983); jetzt umfassend derselbe, Die Begründung der geschichtlichen Rechtswissenschaft (1992), dazu die Rezension von Mayer-Maly, Tijdschrifd voon Rechtsgeschiedenis 1993, 568; zur besonders eigenständigen Entwicklung Jherings, deren Kontinuität trotz des berühmten Wandels von der Begriffs-zur Zweckjurisprudenz gerade im Festhalten am-später betont evolutio-nistisch verstandenen-positiv-ethischen Modell gesehen werden kann, vgl etwa Okko Behrends, Rudolf von Jhering (1818-1892): Der Durchbruch zum Zweck des Rechts, in: Fritz Loos (Hrsg), Rechtswissenschaft in Göttingen (1987), 229 ff; Ralf Dreier, Jherings Rechtstheorie-Eine Theorie evolutionärer Rechtsvernunft, in: O. Behrends (Hrsg), Privatrecht heute und Jherings evolutionäres Rechtsdenken (1993), 111 ff; zur historischen Rechtsschule in Österreich vor allem Ogris, Der Entwicklungsgang der österr. Privatrechtswissenschaft im 19. Jahrhundert (1968), 9 ff; ders, Die historische Schule der österreichischen Zivilistik, FS Lentze 449 ff: Zur Kritik der historischen Rechtsschule und vor allem ihrer Spät-und Folgephase zB W. Wilhelm, Zur juristischen Methodenlehre im 19. Jahrhundert (1959). Die umstrittene Frage, ob die historische Rechtsschule, insb ob Savigny wegen des universalen, sittlichen Rechtsprinzips der gleichen Willensfreiheit der Nachfolge Kants zuzuordnen ist, kann hier dahinstehen (vgl dazu etwa Behrends, Geschichte, Politik und Jurisprudenz in F. C. von Savignys System des heutigen römischen Rechts, Symposion zum 75. Geburtstag von Wieacker [1985], 257 ff; kritisch zu dieser verbreiteten Einordnung insb 298 ff).
5. Eugen Ehrlich, Gesetz und lebendes Recht, (jetzt) in: M. Rehbinder, Gesetz und lebendes Recht (1986), 228 ff.