1. Im Gesetz vom 20. 3. 1865, Nr. 2248, All. E (Gesetz über den Verwaltungsrechtsstreit) wurde die allgemeine Kompetenz der ordentlichen Gerichte zum Schutz der subjektiven und politischen Rechte festgelegt; das Gesetz, das noch immer in Kraft ist, gilt als der Ausgangspunkt einer systematischen Verwaltungsrechtsprechung.
2. Insbesondere das bereits zitierte Gesetz (Anm. 1) von 1865, weiter der einheitliche Text des Gesetzes über den Staatsrat vom 26. 6. 1924, Nr. 1054 und das Gesetz über die Errichtung von regionalen Verwaltungsgerichten vom 6.12.1971, Nr. 1034.
3. Art. 113: „Gegen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung steht zum Schutz von Rechten und rechtlich anerkannten Interessen immer der Rechtsweg zu den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen. Dieser gerichtliche Rechtsschutz darf nicht ausgeschlossen oder auf bestimmte Anfechtungsmittel beschränkt werden oder nur bestimmte Arten der Verwaltungsmaßnahmen umfassen.“
4. P. Virga, La tutela giurisdizionale nei confronti della pubblica amministrazione, Mailand 1982, S. 113; Cass. civ. 12. 5. 1979 Nr. 2716, Foro it. 1979 I 1371.
5. Art. 2 L1865.