1. Die einzige im Allgemeinen Abkommen anzutreffende Form einer Stimm-rechtsgewichtung ist die in Anhang H für das Inkrafttreten des GATT nach Art. XXVI: 6 vorgenommene Auflistung der Länder mit Angabe des Außenhandelsvolumens. Für das Inkrafttreten war die Annahme des Abkommens durch Länder mit insgesamt mindestens 85% des Gesamtaußenhandelsvolumens vorgesehen. Diese Bestimmung kam jedoch nie zum Tragen, da das GATT weiterhin auf Grund des Protokolls über die vorläufige Anwendung und der Beitrittsprotokolle angewendet wird. Vgl. dazu auch, I.A. 1. und im 1. Abschnitt, I.A.2.
2. Siehe auch zur Systematik des Sekundärrechts sowie seiner Funktion in der Rechtsfortbildung im GATT im 1. Abschnitt, I.B. und U.C.
3. 3. Protocol Modifying Certain Provisions of the GATT, Havanna, 24. 3. 1948
4. 4. vgl. J. H. Jackson, World Trade and the Law of GATT (1969), 92, 100 ff.
5. Das Protokoll über Änderungen des Teils I und des Art. XXX sowie die Abschaffung des Art. XXIX von 1955 trat nie in Kraft, vgl. GATT, Status of Legal Instruments, 2-7.1. Vgl. dazu im 2. Teil, II.A.2. Siehe auch zum Konsensus im 1. Abschnitt, U.C.