1. Vgl. zur Bedeutung der späteren Praxis für das Völkervertragsrecht W. Karl, Vertrag und spätere Praxis im Völkerrecht (1983), 111 ff. Siehe auch zur Rechtsfortbildung im GATT auf Grund späterer Praxis/Gewohnheitsrecht im 1. Abschnitt, II.D.
2. Vgl. z. B. F. Liebich, Das GATT als Zentrum der internationalen Handelspolitik (1971), 15.
3. Vgl. zum Verfassungsbegriff die Einleitung zum 3. Teil.
4. Der Funktionalismus des GATT hat somit den Konstitutionalismus der ITO überlebt. Insgesamt kann das GATT als ein Musterbeispiel für die Tragweite des funktionalistischen Ansatzes hinsichtlich internationaler Organisationen gesehen werden. Siehe grundsätzlich W. Friedmann, The Changing Structure of International Law (1964), 275 f. Vgl. für Beispiele anderer gewohnheitsrechtlich entstandener Organisationen, wie den Nordischen Rat, A. Berg, Der Nordische Rat und der Nordische Ministerrat (1988), 121 f., sowie H. G. Schermers, International Institutional Law (1980), § 13.
5. Vgl. zur Entstehungsgeschichte des GATT im 2. Teil, I.