1. Dazu auch Hirsch, LK, Vor § 32 Rdn. 51; Seier, JA 1986, 50 f., 51, und Rohrer, JA 1986, 363 f.
2. Nicht zur objektivistischen Unrechtslehre kann diejenige Auffassung gezählt werden, welche bei fehlender Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage Unrecht in Gestalt des untauglichen Versuchs annimmt (so aber LK-Hirsch, Vor § 32 Rdnr. 51). Zwar muss auch diese in gewisser Weite einen Unrechtsausschluss bejahen, sonst könnte sie eine Hermetik des Vollendungsdelikts nicht verlassen. Jedoch zeigt gerade das Unternehmen, dennoch Versuchsunrecht zu begründen, dass kein Objektivismus gegeben sein kann. — Gewiss ist es eine zusätzliche Frage, ob die Konstellation des Vorliegens der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen überhaupt noch Raum für derartiges Unrecht belässt.
3. Aus rechtshistorischer Sicht kann die Notwehr für sich beanspruchen, gleichsam den ursprüng-lichen Sitz der Problematik des subjektiven Rechtfertigungselements darzustellen; hierzu Waider, Bedeutung, 83. — Dort, 113 ff., auch zur, mit der Notwehr in gewisser Verbindung stehenden, Rechtfertigungsproblematik der Tötung eines anderen Menschen im Kriege.
4. Vgl. etwa auch Spendel, DRiZ 1978, 327 ff. (deutlich 330: Die Notwehr dient (nur; seil.) der Veranschaulichung der „allgemeine(n) Überlegungen“ zur Abgrenzung von rechtlicher und sittlicher Bewertung); Bockelmann-Fs., 245, 256 und 258. — Anders aber z. B. die Einschätzung von Herzberg, JA 1986, 200.
5. Oehler-Fs., 203 ff. (Zitat von 203.).