1. Sowjetunion 1980, Argentinien 1982, Südafrika 1986.
2. Man denke hier an Schiedsverträge, durch die Schiedsstellen eingerichtet werden (z.B. Iran-U.S. Claims Tribunal). Für den Ersatz von Schäden, die durch Friedenstruppen der Vereinten Nationen verursacht wurden, werden regelmäßig Kommissionen eingerichtet, vgl. Botbe, in: Simma (Hrsg.), The Charter of the United Nations, nach Art. 38, Rz. 75; Hartwig, Die Haftung der Mitgliedstaaten für Internationale Organisationen, 232 f.
3. Seidl-Hobenveldern, Das Recht der Internationalen Organisationen, 78 ff.; Ipsen, in: Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, 529 ff.; Meng, Internationale Organisationen im Deliktsrecht, ZaöRV 45 (1985), 324, 326 ff.
4. ICJ Reports 1949, 174, 178 ff.
5. Kadelbach nennt mit Blick auf die Libyen-Sanktionen das Beispiel, daß der Sicherheitsrat seine Meinung über den als Friedensbedrohung eingeordneten Sachverhalt auf unzutreffender tatsächlicher Grundlage gebildet hat (Staatshaftung für Embargoschäden, JZ 1993, 1134, 1141.). Wie er aber selber einräumt, wird in diesem Fall zunächst zu überlegen sein, ob die fehlerhafte Bewertung vermeidbar war und wem der Fehler zuzurechnen ist.