1. Vgl. Enn.-Lehmann § 18 IV.
2. Vgl. Höpfner, Theoretisch-praktischer Commentar über die Heineccischen Institutionen, 8. Aufl. von A. D. Weber (1818) § 732.
3. System III § 141 S. 314 mit den Verweisungen unter N. a. Vgl. z. B. Hofacker, Principia iuris civilis III § 1752 zu dem Begriff der conventio: conventio est duorum pluriumve in idem placitum de re factove praestandis consensus. Dabei ist es auch im 19. Jahrhundert bis zu den letzten Auflagen von Windscheids Pandektenrecht geblieben, wenn auch Windscheid selbst den obligatorischen Vertrag nur als eine besondere Gattung des Vertrages begreift3. Noch in dem Vorentwurf von Gebhard für den Allgemeinen Teil des BGB gibt es keine Normen über den Vertrag4.
4. Windscheid, Pandektenrecht II §§ 305 ff.; I § 69 zu N. 3, 4; vgl. auch Sächs. BGB von 1863 §§ 782 ff.; im Allgemeinen Teil behandelt den Vertrag Regelsberger, Pandekten (1893) § 149.
5. Die „den Bildungsprozeß der Verträge betreffenden Bestimmungen“ sollten in den Allgemeinen Teil des Obligationenrechts aufgenommen werden. Zur Begründung heißt es bei Gebhard, Allgem. Teil, Begründung II, 2 S. 8 ff.: „Es rechtfertigt sich dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit; der Vertragsbegriff ist für das Obligationenrecht von größerer Bedeutung als für die übrigen Teile des Privatrechts; andrerseits tritt das Wesen desselben gerade beim obligatorischen Vertrage unverhüllter zu Tag als bei Verträgen anderer Art“. Vgl. auch v. Kübel, Vorentw. Recht der Schuldverhältnisse, Allgem. Teil,. Tit. 2 I betr. Eingehung eines schuldrechtlichen Vertrages.