1. Vgl. dazu die Gesellschaftsverträge derGBF(§ 2 Abs. 3), GKSS (§ 2 Abs. 4), GMD (§ 2 Abs. 3), GSF (§ 2 Abs. 4), GSI (§ 2 Abs. 4), des HMI (§ 2 Abs. 5), der KFA (§ 2 Abs. 3), des KfK (§ 2 Abs. 4) sowie die Satzungen von DESY (§ 2 Abs. 3) und des DKFZ (§ 2 Abs. 3).
2. Diese Grundsätze sind in der Anlage zum internen Rundschreiben der MPG vom 19.12.1978 (Nr. 70/1978) enthalten.
3. Die Verpflichtung des Verfassers, bei genehmigten Veröffentlichungen seinen Namen sowie den Namen seiner Forschungseinrichtungen zu nennen, ist in praxi keine veröffentlichungsbeschränkende Maßnahme: Wesentlicher Zweck jeder veröffentlichung ist die Selbstdarstellung des Verfassers, die durch den Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer angesehenen Forschungseinrichtung nur in positiver Weise verstärkt werden kann.
4. Vgl. Hubmann, Heinrich: Urheber-und Verlagsrecht, 4. Aufl., München 1978, S. 86.
5. Vgl. Hubmann (Anm. 4), S. 35,91.