1. Cicero, de d. n. 3,74; so die lex Marcia gegen den Popilius: Livius 42, 22. 7; die 1. Mucia gegen den Tubulus: Cicero de diu. 2,54; 1. Peducaea gegen die Vestalinnen: Asconius Mil. p. 46; gegen die angeblichen Mörder des Pompeius: Cicero in Vat. 26 mit den Scholien p. 293 sq.; gegen die Mörder Caesars: Velleius 2, 69. 5; Livius 120.
2. So die lex Mamilia gegen die Begünstiger Iugurthas: Sallust lug. 40; Cicero Brut. 127 sqq.
3. Cicero p Sulla 22, 62 sq.
4. Es sind namentlich zwei Folgerungen, die man zieht. 1. Die Rechtsverordnung müsse gleich dem Gesetze verkündet werden, um verbindlich zu sein. Dieser Satz hat begreiflich nur da einen Sinn, wo für die Geltung des (materiellen und formalen) Gesetzes die Verkündigung rechtliches Erforderniss ist. Ob das nach römischem Staatsrechte der Fall war, ist zweifelhaft (Mommsen, Staatsrecht 3, 418 f.). Edlcta, mandata und decreta unterscheiden sich aber dadurch, dass das Edict gerade veröffentlicht wird, aber nicht wegen seines Inhaltes, die beiden anderen dagegen nicht: und doch gelten sie unter den verfassungstreuen Kaisern mindestens gleich. Ferner gilt es 2. als „oberster, constitutioneller Grundsatz“ (Seligmann, Begriff des Gesetzes S. 114, 148), Rechtsvorschriften können durch Verordnung nur auf Grund einer Delegation erlassen werden (Laband, D. Staatsrecht 2, 77). Vielleicht hatte Gaius 1, 5 diesen Gedanken und gelangte von da aus zu der Behauptung, alle Kaisererlasse hätten Gesetzeskraft, indem er eine allgemeine Uebertragung annahm. Aber sicher trifft der Grundsatz für die Prätoren nicht zu.
5. Das stärkste ist wohl das „Gesetz“, den Iugurtha nach Rom zu holen: Sallust Iug. 32. Andere Beispiele bei Lange, R. Alterthümer 2, 635.