1. [Gesetz in der Fassung (i.d.F.) vom 7.9.1998 (BGBl I. Seite 1998)] Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur durchgeführt werden, wenn und solange … 6. die Unterlagen über die pharmakologisch-toxikologische Prüfung, der dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Prüfplan mit Angabe von Prüfern und Prüforten und das Votum der für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethikkommission bei der zuständigen Bundesbehörde vorgelegt worden sind. …Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen vorbehaltlich des Satzes 3 nur begonnen werden, wenn diese zuvor von einer nach Landesrecht gebildeten unabhängigen Ethikkommission zustimmend bewertet worden ist; ……
2. [Gesetz i.d.F. vom 2.8.1994 (BGBl I. S. 1963)] (6)…… Bei multizentrischen Studien genügt ein Votum. ……
3. [Gesetz vom 163.1995 (GBl S. 314)] (1) Bei der Landesärztekammer und Landeszahnärztekammer wird eine Ethikkommission zur ethischen Beurteilung ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit und zur Beratung ihrer Kammermitglieder als unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet. Bei den Universitäten des Landes werden Ethikkommissionen errichtet. Die Universitäten erlassen eine Satzung nach § 7 des Universitätsgesetzes.
4. (2) In der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Satzung ist insbesondere zu regem: 1. … 10. und 11. die Anerkennung von Voten einer Ethikkommission, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Kammergesetzes hat und durch jeweiliges Landesrecht gebildet ist.
5. (3) Die Mitglieder der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer müssen sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen, vor der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe sowie vor der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten durch eine Ethikkommission gemäß § 5, Abs. 1, Satz 1 oder Satz 2 beraten lassen.