Gewissensfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz

Author:

Herdegen Matthias

Publisher

Springer Berlin Heidelberg

Reference45 articles.

1. Vgl. G. Dürig. in: T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 415, 420 f.

2. Hierzu etwa Dürig (Anm. 1), Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 20 ff. In diesem Zusammenhang sei auf das von der Sorge um die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz gewährte Plädoyer von K. A. Bettermann dafür verwiesen, alle die Grundrechte, welche die Freiheit von Überzeugungen sowie Gruppenbildungen schützen, (de lege lata) unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetze zu stellen, Grenzen der Grundrechte (1968), S. 26 ff.

3. Vgl. B. Pieroth/B. Schlink, Christen als Verfassungsfeinde?, JuS 1984, S. 345 ff.

4. 4. Unter der Geltung des Grundgesetzes ist in ??hnlicher Weise eine privilegierende Bewertung bestimmter Meinungen im Rahmen von Art. 5 GG bei Ber??cksichtigung des Selbstverst??ndnisses der Normadressaten unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 3 GG) vielfach als bedenklich angesehen worden. Vgl etwa zur Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Sitzdemonstrationen (BVerfG vom 11. 11. 1986, BVerfGE 72, 206) und zum dort praktizierten R??ckgriff auf die Bedeutung des Demonstrationsanliegens kritisch J. Baumann, Demonstrationsziel als Bewertungsposten bei der Entscheidung nach ?? 240 II StGB?, NJW 1987, S. 36 ff.

5. 5. siehe auch AG Schw??bisch-Gm??nd vom 12. 6. 1986, NJW 1987, S. 2445 (2446). Freilich geht es in diesem Zusammenhang prim??r um die Frage, ob Art. 5 und Art. 8 GG in besonderem Ma??e Aktionen zur Kundgabe von Auffassungen sch??tzen, welche im ??ffentlichen Meinungsbildungsproze?? eine zentrale Stellung einnehmen, und inwieweit eine Abstufung nach der "Wertigkeit" des jeweils folgenden Anliegens gestattet ist. Im ??brigen stellen auch die auf eine inhaltliche Qualifikation des von den Demonstranten verfolgten Fernziels nach seiner Bedeutung f??r den ??ffentlichen Meinungskampf abstellenden Stimmen aus der Judikatur letztlich nicht auf das Selbstverst??ndnis der Demonstranten ab, sondern vielmehr auf das objektive Merkmal des ??ffentlichkeitsinteresses. Hier werden also anders als im Rahmen der Gewissensfreiheit die eine privilegierende Sonderbehandlung tragenden Belange au??erhalb der einzelnen Individualit??t angesiedelt.

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