1. OLG Düsseldorf VersR 1993, 1229: Unterhaltsschaden aus pVV und Schmerzensgeldwegen Körperverletzung durch Schwangerschaft aus Delikt; OLG Hamm MedR 1997, 463; LG Bielefeld VersR 1987, 193.
2. LG Bremen, NJW 1991, 2353; OLG Hamm, NJW 1995, 790; zur wirtschaftlichen Aufklärung unten § 8 II 4, S.121 f.
3. Das vertragliche Haftungssystem des allgemeinen Schuldrechts ist an dem Modell des Distanzkaufs ausgerichtet und daher für die Dienstleistungshaftung wenig brauchbar. Die pVV soll hier eine doppelte Regelungslücke ausfüllen: Weder ist der ärztlichen Behandlungsvertrag gesetzlich geregelt, noch existiert eine Haftungsregelung für die (Folge-) Schäden einer Schlechtleistung beim Dienstvertrag, der dem ärztlichen Behandlungsvertrag am nächsten kommt. Schädigung der Gesundheit des Patienten hinzutreten4. Da sich vertragliche und gesetzliche Haftungsansprüche auch hinsichtlich Kausalität und Verschulden im Gleichlauf befinden, steht im Zentrum des vertragsbezogenen Haftungstatbestandes die Frage der privatrechtlichen Natur, des Zustandekommens und des Inhalts des Behandlungsvertrages mit dem Krankenhausträger sowie die Frage der Zurechnung des Gehilfenverschuldens.
4. RGRK/Nüßgens, BGB12 (1989), § 823 Anh. II.Rn.5; BGH VersR 1986, 1121.
5. Zu Plänen für eine mögliche Kodifikation, vgl. Deutsch/Geiger, Medizinischer Behandlungsvertrag — Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts (1982), S.1090 ff.; 1107 f.