Abstract
ZusammenfassungDie psychiatrische Feststellung einer überdauernd erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §21 StGB erfordert eine begründete Zuordnung zum Rechtsbegriff der „schweren seelischen Abartigkeit“ und auch einer dadurch beeinflussten motivationalen Steuerungsfähigkeit. Die psychiatrischen Konzepte, die sich im Verlauf der letzten 200 Jahre zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entwickelt haben, sind aber nicht reine Psychopathologie, sondern haben rechtspolitische Implikationen. So war die Einführung der „erheblich verminderten“ Schuldfähigkeit damit verknüpft, eine Handhabe für eine unbefristete Freiheitsentziehung sozial Devianter, möglicherweise psychisch Gestörter zu bekommen, die gefährlich, manchmal nur lästig sind. Es stellt sich anhand der Argumente für und gegen das Konstrukt einer verminderten Schuldfähigkeit die Frage, ob es einen Bereich jenseits von psychischer Gesundheit und psychischer Krankheit gibt, der geeignet ist, die Fähigkeiten einer Person zu verantwortlichem Handeln erheblich zu beinträchtigen. Dargestellt werden die forensisch-psychiatrischen Lösungsversuche dieses Problems, v. a. seit der Großen Strafrechtsreform 1975. Um zu verhindern, dass sozial abweichendes Verhalten mit dem Ziel einer prophylaktischen unbefristeten Freiheitsentziehung psychiatrisiert wird, sollte das Konzept der verminderten Schuldfähigkeit eng sein und wirklich psychiatrisch relevante Sachverhalte erfassen.
Publisher
Springer Science and Business Media LLC
Subject
Law,Psychiatry and Mental health,Applied Psychology
Cited by
7 articles.
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