1. Auch für Tractushemianopsie gilt anscheinend die absolute Lokalisationsstörung im Sinne einer Verschiebung der Medianebene. Ich habe im Archiv f. d. ges. Physiol.136, 1910, S. 261 einen Fall von Verletzung der Sehbahn unmittelbar hinter dem Corp. gen. ext. (wie ich damals annahm des Tractus, aber es fehlt die Opticusatrophie) beschrieben, mit vollständiger linksseitiger Halbblindheit, gerader Trennungslinie. In diesem Falle habe ich leidlich zuverlässige Versuche der Halbierung mit fester Fixation machen können. Die Resultate entsprechen dann genau der Scheinverkürzung im indirekten Sehen, wenn man eine Verschiebung der Medianebene nach links annimmt, und zwar um 2,5 cm für das rechte Auge, um 4,0 cm für das linke. Alle Erklärungsversuche für das mir damals unverständliche Überschreiten des Halbierungsfehlers über das Maß des Fehlers im indirekten Sehen, besonders bei kurzen Linien, erübrigen sich damit.